Alle relevanten Informationen zum Thema PGB® zusammengefasst:

Rechtliche Situation

‣ Die PGB betrifft jeden – Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer!
‣ Seit 09.2013 besteht die gesetzliche Verpflichtung für jeden Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung psychischer
Gefährdungen vorzunehmen. Ein erster Schritt dazu:
Die Psychische Gefährdungsbeurteilung
‣ §5 Satz 3 Nr. (6) ArbSchG nennt explizit die psychischen Belastungen als im Rahmen des Arbeitsschutzes zu evaluierende Gefährdungen
‣ Die PGB ist durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen und fälschungssicher zu dokumentieren
‣ Auf Grund geltender Unfallverhütungsvorschriften müssen auch Kleinbetriebe ab einem Beschäftigten eine PGB durchführen.
‣ Eine Aktualisierung ist bei jeder, den speziellen Arbeitsplatztypen betreffenden Änderung, notwendig.

Rechtsfolgen

‣ Wird seitens des Arbeitgebers keine PGB durchgeführt, besteht für ihn ein Risiko zur Haftung für etwaige Arbeitsunfähigkeit des
 jeweiligen Stelleninhabers durch vermeidbare, jedoch nicht erkannte Gefährdungen.
‣ Nichtbeachtung kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So können z.B. im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit alle betroffenen Sozialversicherungsträger u.U. Rückgriff auf den Arbeitgeber und im Zweifelsfall wohl auch auf die direkte Führungskraft des arbeitsunfähig Gewordenen nehmen (SGB VII §§ 110 ff.). Im Einzelfall sind sogar strafrechtliche Folgen denkbar.

Aktuelle Situation

‣ Psychische Ursachen sind eine der 3 häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit und sorgen fallbezogen im Durchschnitt für den längsten Ausfall (ca. 34,5 Tagen, lt. BPtK-Studie zur Arbeitsunfähigkeit 2015)
‣ Laut aktueller DAK Studie, veröffentlicht am 31.01.2017, hat der Krankenstand durch psychische Erkrankungen 2016 mit einem Anteil von 17% am Gesamtkrankenstand, seinen bisherigen Höchststand erreicht. Lag 2015 die durchschnittliche Ausfallzeit noch bei 35 Tagen, ist diese in 2016 auf durchschnittlich 38 Tage angestiegen. Dieser Aufwärtstrend ist alarmierend.

Lösung

Einholen von Unterstützung durch fachkundige Spezialisten auf diesem Gebiet hilft, von vornherein Gefährdungen aufzudecken, Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und die Gefahr einer Haftung auf Grund grober Fahrlässigkeit zu minimieren.

Aufwand

Auf Grund schon vorhandener Infrastruktur können wir auf Vergleichswerte, formularmäßige Dokumentationshilfen und einen weit gefächerten Maßnahmenkatalog zurückgreifen. So brauchen Sie das Rad nicht neu zu erfinden!
Ein weiterer guter Grund für eine PGB
Ein gutes Betriebsklima und die Bereitstellung einer ausgewogenen Work-Life-Balance , ist ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für ein erfolgreiches Recruiting, gerade in Dienstleistungsbranchen mit hochkarätigen Mitarbeitern. Mit einem guten BGM kommen die begehrten Fachkräfte gerne in Ihr Unternehmen und bleiben Ihnen erhalten.

Warum eine externe Beratung?

‣  Die Sicht eigener Betriebsangehöriger kann in der einen oder anderen Hinsicht gefärbt sein. Dem gegenüber bieten externe Berater einen unverstellten Blick auf die Realität, objektiv und neutral. So können notwendige Veränderungsbedarfe erkannt, Lösungs-/ Verbesserungsvorschläge gemacht, und bei der Implementierung derselben geholfen werden
‣ Sie und Ihre Mitarbeiter, gerade auch Ihre Führungskräfte, haben ihre eigenen täglichen, operativen Aufgaben zu erfüllen, um so den betrieblichen Erfolg sicherzustellen. Hier so effizient wie möglich zu unterstützen, ist die Aufgabe eines zielorientiert denkenden Beraters.
‣ Externe Berater sorgen durch ihre Objektivität, ihre fachliche und persönliche Kompetenz und durch ihre Erfahrungen dafür, dass trennscharf entschieden werden kann, welche Maßnahmen sinnvoll sind und welche eher nicht.
‣ Gerade in Branchen, in denen der Faktor Mensch mit seiner Arbeitskraft limitierend ist, ist der Nachweis einer Ausgewogenheit des Work-Life-Verhältnisses ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Auch hierfür ist eine offen kommunizierte und erfolgreiche PGB ein erster wesentlicher Schritt.

Was sagt das Gesetz?

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.

§ 6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

(2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

§ 7 Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.

Wie sieht es mit der Haftung aus?

§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. a) als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 oder
2. 
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 25 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder
2. durch eine in § 25 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung angemeldet hatten.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.

§ 111 Haftung des Unternehmens
Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: GDA-Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie